Steuerarten im Einzelnen

Verwendung von Steuereinnahmen

Den Gemeindesteuern (kommunalen Steuern) stehen keine konkreten Gegenleistungen der Kommune gegenüber. Diese Steuereinnahmen werden vor allem für soziale, kulturelle, schulische und wirtschaftliche Maßnahmen der Gemeinde Aschheim für Sie als Bürgerin und Bürger verwendet.

Die Gemeinde Aschheim erhebt die folgenden drei Steuern:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer
  • Hundesteuer

Informationen zur Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb, der in Aschheim eine Betriebsstätte unterhält. Ausgenommen hiervon sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die freie Berufstätigkeit und die Vermögensverwaltung. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform stets gewerbesteuerpflichtig.

Verfahrensablauf
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig:

  • Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag, setzt den Gewerbesteuermessbetrag und den Besteuerungszeitraum fest und bestimmt, wer Steuerschuldner/-in ist.
    Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid.
  • Die Gemeinde Aschheim errechnet die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags, multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Gewerbesteuerbescheid.

Informationen zu Zinsen zur Gewerbesteuer
Gemäß § 233a Abgabenordnung sind Unterschiedsbeträge zwischen Festsetzung und Vorauszahlungen / vorherige Festsetzungen zur Gewerbesteuer zu verzinsen. Es handelt sich hierbei nicht um ein Druckmittel oder Strafe, sondern ausschließlich um eine Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung. Muss der Steuerpflichtige eine Nachforderung aus der Gewerbesteuer entrichten, spricht man von Nachholungszinsen. Im umgekehrten Fall muss die Gemeinde dem Steuerpflichtigen so genannte Erstattungszinsen zahlen.
Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Beispiel: Für die Zahlung der Steuer 2018 beginnt der Zinslauf am 01.04.2020).
Der Gesetzgeber hat für Jahre 2019 bis 2024 abweichende Zinsläufe festgelegt.
Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abgabenordnung ab 01.01.2019 0,15 % für jeden vollen Monat.

Informationen zum Verspätungszuschlag
Der Verspätungszuschlag ist im § 152 Abgabenordnung geregelt und wird vom Finanzamt zusammen mit dem Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Dieser Zuschlag kann dann erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nachkommt.

Den Antrag auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Gewerbesteuergesetz

Abgabenordnung

Entwicklung der Hebesätze

Informationen zur Grundsteuer
Für Grundbesitz, der im Gemeindegebiet Aschheim liegt, wird durch die Gemeinde Aschheim Grundsteuer erhoben. Die Grundsteuer unterteilt sich die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien und Flächen.

Verfahrensablauf
Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig

  • Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert und setzt den Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid fest sowie wer Steuerschuldner/-in ist und den Zeitpunkt ab wann das Objekt zu besteuern ist.
    Dieser Grundsteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid.
  • Die Gemeinde Aschheim errechnet die Grundsteuer auf Grundlage des Grundsteuermessbetrags, multipliziert diesen mit dem gültigen Hebesatz und versendet den Grundsteuerbescheid.
    Dieser Bescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben.

Die Grundsteuer wie auch die Abfallentsorgungsgebühren werden in der Regel jährlich zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Auf Antrag können Sie Ihre Steuer- und Gebührenschuld auf einmal für das gesamte Jahr zum 01.07. zahlen. Legen Sie hierfür diesen Antrag bitte bis spätestens 30.09. des Vorjahres vor. Dies können Sie formlos, z. B. auch per E-Mail (steueramt(@)aschheim.de) erledigen.

Informationen bei einem Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft, bleibt/bleiben deshalb der/die Verkäufer bis zum 31.12. des Verkaufsjahres Steuerschuldner. Der/die Käufer wird/werden ab dem 01.01. des Folgejahres mit der Steuerschuld belastet. Anders lautende notarielle Vereinbarungen sind privatrechtlicher Natur und von den Vertragsparteien intern zu regeln.

Der Eigentümer gemäß Grundbuch findet hier eine Zustellungsvollmacht (Versand von Grundsteuer- und Abfallentsorgungsgebührenbescheide) für den abweichenden Bescheidempfänger.

Die Abfallentsorgungsgebühren können monatlich abgerechnet werden. Die Umschreibung auf den/die Käufer erfolgt zum 01. des Folgemonats nach Übergang Besitz/Nutzen/Lasten.
Sollten Sie eine andere Tonnengröße beantragen wollen, klicken Sie bitte hier für Privathaushalte und hier für Gewerbebetriebe.

Zeigen Sie bitte einen Eigentümerwechsel schriftlich an.

Weitere Informationen finden Sie hier

Grundsteuergesetz

Entwicklung der Hebesätze

Die bisherige, auf Bundesebene geregelte Grundsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt. Das erfordert eine Neubewertung sämtlicher Immobilien. Damit wird die Grundsteuer ab 2025 nur noch nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung bemessen.
Im Zeitraum von April bis Juli 2022 erhalten alle natürlichen Personen ein gesondertes Informationsschreiben der Bayerischen Steuerverwaltung. Durch dieses Schreiben werden allgemeine Informationen zur Erklärungsabgabe, aber auch eigentumsspezifische Angaben unmittelbar mitgeteilt. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, das ist der sogenannte Stichtag.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer-Reform in Bayern
Verlängerung der Abgabefrist bis 30.04.2023

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z.B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können noch bis 30. April 2023 die Grundsteuererklärung in Bayern fristgemäß abgeben.

Es bestehen folgende drei Möglichkeiten zur Erklärungsabgabe in Bayern: bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter https://www.elster.de, als graues PDF-Formular zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck oder als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen.

Erklärungsvordrucke zum handschriftlichen Ausfüllen erhalten Sie in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern.

Hinweis:
Eine wirksame Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig.
Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg (Finanzamt München, Bearbeitungsstelle Höchstädt, Traubenberg 3, 89420 Höchstädt) bzw. ELSTER.


Steueramt der Gemeinde Aschheim

Informationen zur Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet ist steuerpflichtig.
Die Hundesteuer ist eine jeweils zum 01.04. fällige Jahressteuer, sofern die Voraussetzungen für mindestens drei Monate des Kalenderjahres gegeben sind.

Die jährliche Steuer beträgt

  • für den ersten Hund im Haushalt 80,- €
  • für jeden weiteren Hund im Haushalt 100,- €
  • Kampfhunde 900,- €

Informationen zu Ermäßigungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Hundehalter/innen.

Zur Hundeanmeldung verwenden Sie bitte dieses Formular.
Bitte senden Sie uns dieses unterschrieben per Post oder per E-Mail zu. Eine persönliche Abgabe des Formulars ist nicht notwendig.

Die Abmeldung eines Hundes können Sie formlos, z. B. auch per E-Mail (kaemmerei(@)aschheim.de) vornehmen, wenn Ihr Hunde verstorben ist, an eine/n andere/n Halter/in abgegeben wird oder Sie aus Aschheim wegziehen. Bitte fügen Sie geeignete Nachweise (Bestätigung des Tierarztes, Bestätigung des neuen Eigentümers o. ä.) bei. Die Steuermarke ist an die Gemeinde zurückzugeben.

Sollten Sie eine Ersatz-Steuermarke benötigen, wenden Sie sich bitte an das Steueramt unter der 089 909978 - 70 oder per E-Mail (kaemmerei(@)aschheim.de). Der Austausch ist kostenlos, wenn die Steuermarke nicht mehr lesbar ist und zurückgegeben wird. Bei Verlust ist gemäß Hundesteuersatzung eine Gebühr in Höhe von 5,- € zu entrichten.

Ansprechpartner:
Frau Michaela Honold (Hundesteuer)
Zi. 2.7
Tel.: 089 90 99 78 - 70
Fax.: 089 90 99 78 - 870
E-Mail: kaemmerei(@)aschheim.de

Weitere Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier

Ansprechpartner:
Frau Margot Rastel (Gewerbe-/Grundsteuer)
Zi. 1.6
Tel.: 089 90 99 78 - 71
Fax.: 089 90 99 78 - 871
E-Mail: steueramt(@)aschheim.de

Ansprechpartner:
Frau Michaela Honold (Hundesteuer)
Zi. 2.7
Tel.: 089 90 99 78 - 70
Fax.: 089 90 99 78 - 870
E-Mail: kaemmerei(@)aschheim.de