Gute Nachbarschaft

Lärmschutz

In durch Bebauungsplan formell festgesetzten reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie sonstigen besonders schützenswerten Gebieten wie Erholungsgebieten dürfen bestimmte Geräte und Maschinen im Freien nur eingeschränkt benutzt werden.

Zu diesen Geräten gehören z. B.: Baustellensägemaschinen, Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen, Beton- und Mörtelmischer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und -sammler, Schredder/Zerkleinerer, Transportbetonmischer.

Diese dürfen zu folgenden Zeiten nicht benutzt werden:

  • an Sonntagen und Feiertagen ganztägig
  • an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Zusätzliche Einschränkungen gelten für folgende Geräte:
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler

Diese dürfen zusätzlich an Werktagen auch

  • von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr
  • von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und
  • von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr

nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet.

Ausnahmen:
Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Zuständig für Ausnahmezulassungen sind die jeweiligen GemeindenDarüber hinaus können die Gemeinden durch Verordnungen zeitliche Beschränkungen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten festlegen. Für den Vollzug dieser Verordnungen sind die Gemeinden zuständig.

Informationen zum Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz

Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm vom Landratsamt München

Grünpflege / Naturschutz

In der Gemeinde Aschheim gibt es keine Baumschutzverordnung welche den Erhalt von Bäumen regelt. Jedoch sind Aussagen zum Baumbestand in der Regel in den verschiedenen Bebauungsplänen (Grünordnungsplänen) festgelegt. Hier sind der Erhalt von Bäumen bzw. das Vorgehen bei deren Beseitigung sowie eventuelle Ersatzpflanzungen geregelt. Sind im privaten Bereich Baumfällungen vorgesehen, so werden diese nach den Vorgaben in dem betreffenden Bebauungsplan behandelt. Die Bebauungspläne können in der Bauverwaltung eingesehen werden.

Für Bereiche in denen kein Bebauungsplan vorliegt oder wenn keine Aussagen zum Erhalt des Bestandes enthalten sind, entscheidet der Eigentümer über den Erhalt oder die Fällung von Bäumen.

Vor jeder geplanten Baumfällung möchten wir Sie bitten, sich mit dem SG Umwelt, Frau Tanja Herzig, Tel. 089 / 90 99 78 22 in Verbindung zu setzen.

Hinweis:
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden.

Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

Hecken oder Gehölze dienen häufig als Grundstückseinfassung, oft als Abgrenzung zur Straße. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist hierbei ein regelmäßiger Rückschnitt notwendig.

Wenn Hecken, Sträucher und Bäume in Geh- und Radwege oder in Fahrbahnen hineinwachsen, können diese oft nur noch mit Einschränkungen benutzt werden. An Einmündungen wird durch den Bewuchs häufig der Sichtwinkel eingeschränkt. Zugewachsene Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtungen können ebenfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Entsprechend des Straßen- und Wegegesetzes sind Grundstückseigentümer deshalb verpflichtet, die Pflanzen regelmäßig zurückzuschneiden.

Schonende und fachgerechte Form- und Pflegeschnitte sind dabei ganzjährig erlaubt. Sie sind von dem naturschutzrechtlichen Verbot, das in der Zeit von 01. März bis 30. September den Zuschnitt von Bäumen, Hecken und Gehölzen untersagt, ausdrücklich ausgenommen.

Bei Unfällen und Schäden, die durch einen Überwuchs entstehen, haftet der Grundstückseigentümer. Ist Gefahr im Verzug, ist die Gemeinde Aschheim auch berechtigt, die Bepflanzung kostenpflichtig zurückzuschneiden oder zu entfernen.

Daher werden alle Grundstücksbesitzer und die zuständigen Hausmeister sowohl in den Wohnanlagen wie auch in den Gewerbegebieten gebeten, ihre Hecken und Sträucher an den Straßen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Hier finden Sie die o. g. Broschüre vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau:
Strohige Abfälle dürfen außerhalb bebauter Ortsteile verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Das Verbrennen ist mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle sowie holzige Abfälle aus dem Obstanbau dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

Abfälle aus sonstigen Gärten (z. B. Privatgärten) sowie Parkanlagen:
Außerhalb bebauter Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle, insbesondere Gras, Laub und Moos, auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Verbrennen verboten.

Abfälle aus der Forstwirtschaft:
Pflanzliche Abfälle dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Soweit ein Verbrennen zulässig ist, sind die in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.

Merkblatt: Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen vom Landratsamt München

Hier finden Sie den Knigge für Feld und Flur.

Abfallentsorgung

Die Gemeindeverwaltung bittet alle Hundebesitzer darauf zu achten, dass die Hinterlassenschaften Ihres Hundes nicht auf Straßen, Wegen und Plätzen liegen bleiben.

Im Gemeindegebiet stehen ausreichend Hundetoiletten zur Verfügung. Diese sind mit einem Tütenspender ausgestattet. Somit ist sichergestellt, dass beim Aufnehmen des Hundekots durch den Hundehalter keine hygienisch bedenklichen Situationen entstehen.

Die Gemeindeverwaltung möchte die Hundebesitzer darauf hinweisen, dass die Plastiktüten auch in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt werden sollten. Eine Entsorgung der Plastiktüten in der Na-tur, widerspricht natürlich gänzlich dem Konzept der Hundetoiletten. Wir möchten alle Hundebesitzer dringend bitten, das Angebot der Hundetoiletten auch zu nutzen.

Leider kommt es in letzter Zeit immer wieder auch zu Beschwerden über Katzenbesitzer.

Die Katzen sind zwar „sauberer“ als Hunde, denn sie verscharren ihren Kot, leider aber am liebsten in Sandkästen.

Sollten Sie feststellen, dass eine Katze ihr „Geschäft“ in Sandkästen, Beeten usw. verrichtet, verscheuchen Sie bitte das Tier oder verwenden Sie die Tüten der Hundekotbehälter und sammeln Sie die Hinterlassenschaften ihrer Lieblinge ein um Verschmutzungen der Gehwege und Grünstreifen zu vermeiden.

Damit eine Ansteckung kleiner Kinder mit Würmern vermieden wird, sollten Sie bitte darauf achten, dass ihre freilaufenden Katzen regelmäßig Impfungen bekommen und entwurmt werden.

Vielen Dank!

Wir möchten Pferdebesitzer/Reiter erneut darauf hinweisen, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu beseitigen!

Was für Hundebesitzer/Halter und die Beseitigungspflicht der Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner gilt, gilt gleichermaßen auch für Pferdebesitzer/Reiter.